Werkvertrag

Erfahrungen & Bewertungen zu Tobias Beuler

Soll zum Beispiel ein Fertighaus errichtet werden, dann muss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Werkvertrag abgeschlossen werden. Doch was genau sind Werkverträge und welche Rechte und Pflichten sind mit dem Abschluss des Werkvertrags verbunden? Im folgenden Ratgeber möchten wir diese und andere Fragen beantworten.

Was ist ein Werkvertrag?

Gemäß § 631 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht ein Werkvertrag (privatrechtliches Abkommen), wenn ein Unternehmer bzw. Besteller zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet wird. Der Besteller bzw. der Auftraggeber muss den Auftragnehmer mit einem Werklohn bezahlen. Dabei ist es wichtig, dass der Auftragnehmer einen zuvor definierten Erfolg erreichen muss – er darf nicht einfach nur eine Dienstleistung erbringen, weshalb das Bemühen um eine Erfüllung nicht ausreichend ist. Der Auftragnehmer ist hierbei unternehmerisch selbständig und kann frei entscheiden, mit wie viel Zeitaufwand und wie viel Mitarbeitern er den Auftrag erfüllt. Gleichzeitig schuldet der Besteller dem Werkunternehmer den zuvor vereinbarten Werklohn für das Endergebnis und nicht für die dazu benötigten Arbeitskräfte oder für die Dauer. Dies alles unterscheidet den Werkvertrag vom Dienstvertrag gemäß § 611 BGB.

Wie unterscheidet sich ein Werkvertrag von einem Werklieferungs- und Dienstvertrag?

Im Sinne des BGB wird das Errichten eines Fertighauses mithilfe eines Werkvertrags geregelt. Im Gegensatz zum Dienstvertrag steht beim Werkvertrag der Erfolg der Arbeit und nicht die Tätigkeit im Vordergrund. Unterschiede gibt es beim Werklieferungsvertrag.

Beim Werklieferungsvertrag geht es ausschließlich um bewegliche Dinge, während der Werkvertrag sowohl bewegliche als auch unbewegliche Dinge umfasst. Somit handelt es sich beim Werklieferungsvertrag um eine Kombination aus Kaufvertrag und Werkvertrag, der durch die Verpflichtung ergänzt wird, das bestellte Werk auch dem Besteller zu liefern.

Während beim Werkvertrag der Auftragnehmer dem Besteller den Erfolg schuldet, ist es beim Dienstvertrag nur die Handlung. Dies bedeutet, dass beim Werkvertrag das Werk sachmängelfrei und rechtsmängelfrei geliefert werden muss. Beim Dienstvertrag wird nur das Handeln, aber nicht der Erfolg geschuldet.

Zusammengefasst bedeutet dies für den Werkvertrag:

  • Der Besteller beauftragt einen Hersteller mittels Werkvertrags zur Herstellung eines Werks.

  • Der Hersteller verpflichtet sich mittels Werkvertrags zur Herstellung des Werks nach den vereinbarten Bedingungen.

  • Der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung, dem sogenannten Werklohn bei Lieferung des Werks.

Was beinhaltet ein Werkvertrag?

Die Auftragsbedingungen müssen im Detail zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart werden, damit es später nicht zu Unklarheiten und Streitigkeiten kommt. In jedem Fall sollte die folgenden Punkte im Werkvertrag enthalten sein:

  • Werkbeschreibung – Die Erwartung des Auftraggebers an das Ergebnis. Wird das nicht erfüllt, kann es zu Streitigkeiten kommen, daher sollten die Einzelheiten im Vertrag exakt festgelegt werden.

  • Fertigstellungstermin – Beide Parteien legen den Zeitpunkt fest, an dem das Werk fertiggestellt sein soll. Optional kann der Auftragnehmer den Auftraggeber über Fortschritte und Ausführungsdetails informieren.

  • Werklohn – Gibt es einen Festpreis oder richtet sich der Lohn nach dem Zeitaufwand? Außerdem ist festzulegen, ob die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.

  • Kündigungsbedingungen – Unter bestimmten Umständen ist eine Kündigung des Werkvertrages zulässig. Die konkreten Kündigungsbedingungen müssen im Vertrag geregelt werden.

  • Abnahme des Werkes – Die Bedingungen für die Werkabnahme müssen festgelegt werden. Dabei geht es nicht nur um die Lieferform, sondern auch um die Abnahmepflicht bei einer festgestellten Mängelfreiheit.

  • Zahlung von Zusatzleistungen – Es muss vereinbart werden, welche Zusatzleistungen vergütet werden. Dazu gehören unter anderem die Fahrtkosten.

  • Gewährleistung und Haftung – Im Vertrag muss die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers geregelt sein. Es muss klar definiert werden, wie bei Sach- und Rechtsmängeln zu verfahren ist.

Welche Form muss ein Werkvertrag haben?

Grundsätzlich ist ein Werkvertrag formfrei. Dies bedeutet, er muss nicht schriftlich verfasst, sondern kann auch mündlich geschlossen werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, einen Werkvertrag immer schriftlich festzuhalten. Gerade bei einem sehr umfangreichen Auftrag, wie zum Beispiel dem Bau eines Fertighauses, ist die schriftliche Form in jedem Fall zu empfehlen. So kann im Ernstfall genau nachverfolgt und bewiesen werden, welche Leistungen vereinbart wurden.

Welche Arten von Werkverträgen gibt es?

Zum regulären Werkvertrag haben sich in der Praxis und rechtlich einige Sonderformen entwickelt. Dazu gehören:

  • Reisevertrag – Hierbei handelt es sich um einen Vertrag aus dem Schuldrecht. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, dem Reisenden gegenüber eine bestimmte Leistung zu erbringen. Als Gegenleistung hat er Anspruch auf den Reisepreis.

  • Frachtvertrag – Der Vertrag stammt aus dem Handelsrecht und wird im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Es handelt sich um einen besonderen Beförderungsvertrag zur Überführung einer Fracht.

  • Beförderungsvertrag – Damit ist ein spezieller schuldrechtlicher Vertrag über den Transport von Personen oder Gütern gemeint. Bei Personen ist die Rede vom Personenbeförderungsvertrag und bei Gütern vom Frachtvertrag. Es muss also eine Unterscheidung zwischen der Beförderung von Personen und Gütern getroffen werden.

  • Bauvertrag – Bei diesem privatrechtlichen Vertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, gegen Zahlung des Werklohns eine auftragsgemäße Bauleistung zu erbringen. Als geschuldeter Erfolg ist die Herstellung der Baulichkeit maßgeblich. Dabei erbringen Architekten keine Bauleistung, sondern sind für die Planung und die Bauüberwachung verantwortlich. Geregelt wird dies im Baubetreuungsvertrag.

  • Planungsvertrag – In diesem Architektenvertrag wird die Leistung des Architekten gegenüber dem Bauherren in detailliertem Umfang festgeschrieben.

  • Urheberrechtsvertrag – In der Praxis wird der Werkvertrag mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gekoppelt. Darin wird auch das Nutzungsrecht des Auftraggebers geregelt.

  • Arbeitnehmerüberlassungsähnliche Werkverträge – Der Arbeitgeber überlässt seine Mitarbeiter über einen begrenzten Zeitraum gegen ein Entgelt. Dabei bleiben Rechte und Pflichten des Arbeitgebers beim Verleiher. Gängige Bezeichnungen hierfür sind Leiharbeit, Personalleasing, Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung.

Die Zahlung einer Vergütung für Werkleistungen

Wesentlicher Bestandteil eines Werkvertrages ist die Vereinbarung zur Zahlung einer Vergütung. Die Vergütung wird auch als Werklohn bezeichnet. Geregelt wird dies in § 632 BGB. Dort heißt es, dass die Vergütung bei Werkverträgen frei vereinbart werden kann. Ausgenommen davon sind die zwingenden Vorschriften der gesetzlichen Vergütungsordnung, auch Taxe genannt sowie die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Wurden keine konkreten Vereinbarungen zur Vergütung getroffen, dann gilt die zum Vertragsabschluss ortsübliche Vergütung. Dabei wird unter den nachfolgenden Formen der Vergütung unterschieden.

Einheitspreisvertrag

Damit ist die Vergütung nach einem Einheitspreis (Stückpreis) gemeint. Die Vergütung wird hier gemäß einer Leistungseinheit abgerechnet, also in Preis pro Stück, pro Quadratmeter oder pro laufendem Meter. In den Verträgen ist die Fixierung des Einheitspreises für eine Leistung wesentlich.

Als Kalkulationsgrundlage dient der Tariflohn der Arbeiter des Auftragnehmers, der geschätzte Zeitaufwand pro Leistungseinheit, Materialkosten, sonstige fixe und variable Kosten für Arbeitsmittel sowie Gewinn und Wagniszuschlag. Die Vergütung wird somit unabhängig von der Leistungsdauer der Erbringung, sodass der Auftraggeber den zeitlichen Ablauf nicht überprüfen muss. Im Vertrag vereinbart wird die wahrscheinliche Zahl der Leistungseinheiten. Erst nach Abschluss des Auftrags und bei Erstellung der Endabrechnung werden die tatsächlich erbrachten Leistungseinheiten gemäß einer Aufstellung für den Kunden sichtbar.

Pauschalpreisvertrag

Hierbei wird vom Auftraggeber und Auftragnehmer ein fester Preis für ein detailliert ausgeführtes bzw. allgemein gehaltenes Leistungsziel vereinbart. Der Preis kann ohne Zusatzvereinbarung nicht geändert werden, selbst dann nicht, wenn sich der Leistungsaufwand bei der Herstellung senkt oder erhöht.

Zeitaufwandpreisvertrag

Für eine Leistung wird die benötigte Zeit ermittelt, wonach dann abgerechnet wird. Die vereinbarte Vergütung aus dem Vertrag richtet sich nach den angegebenen Stundensätzen. Hinzugerechnet werden Mehrkosten aus Fahrtkosten zum Einsatzort oder für Fahrten zur Materialbeschaffung sowie für die Abrechnung des benötigten Materials.

Besteht im Werkvertragsrecht ein Anspruch auf Gewährleistung?

In den §§ 633 Abs. 2 und 3 BGB werden die Umstände für einen Mangel an der Sache und einem Rechtsmangel geregelt. Von einem Mangel an der Sache ist die Rede, wenn das Werk die zwischen dem Besteller und Unternehmer vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, hat das Werk einen Mangel an der Sache, wenn

  • es sich für die vorausgesetzte Verwendung gemäß dem Vertrag nicht eignet.

  • es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet oder seine Beschaffenheit sich nicht mit Werken gleicher Art vergleichen lässt.

  • bei der Herstellung zu geringe Mengen des Werks die Folge sind.

  • die Herstellung des nicht bestellten, sondern eines anderen Werks erfolgte.

Von einem Rechtsmangel ist die Rede, wenn ein Dritter Rechte in Bezug auf das Werk geltend macht und dies vom Besteller oder Kunden nicht im Werkvertrag übernommen wurde. Ein Beispiel für einen Rechtsmangel ist das gewerbliche Schutzrecht Dritter (Verletzung eines Patents).

Der Besteller kann bei einem solchen Mangel trotz der fälligen Vergütung das Zweifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Die Rede ist hierbei vom Druckzuschlag, der in § 641 BGB Abs. 3 geregelt wird.

Bei einem Mangel kann der Besteller vom Unternehmer eine Nacherfüllung verlangen. Der Werkunternehmer kann frei entscheiden, ob er den Mangel behebt oder das Werk neu herstellt.

Damit ein wirksames Nacherfüllungsverlangen vorliegt, muss der Besteller den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels auffordern. Dabei muss der Mangel exakt beschrieben werden. Nicht angegeben werden muss die Ursache für den Mangel. Es müssen auch keine Beweise dafür beschafft werden.

Ratsam ist es, dem Unternehmer drei Fristen im Nacherfüllungsverlangen zu stellen.

  1. Zur Erklärung der Bereitschaft zur Mangelbeseitigung

  2. Beginn der Nacherfüllungsarbeiten

  3. Abschluss der Arbeiten

Die Aufforderung sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen. Der Unternehmer hat alle anfallenden Kosten selbst zu tragen. Dazu gehören neben den Transportkosten auch die Arbeits- und Materialkosten sowie Wegekosten.

Die Nacherfüllung kann vom Unternehmer verweigert werden, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten einhergeht (§ 635 Abs. 3 BGB). Der Besteller kann die Vergütung mindern oder unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

Ein Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller mit Kenntnis des Mangels das Werk angenommen hat.

Wie lange darf ein Werkvertrag dauern?

Ein Werkvertrag ist mit der Abnahme erfüllt und somit beendet. Mängelansprüche gelten als nachvertragliche Ansprüche, welche in gesetzlichen oder vertraglichen Fristen verjähren.

Im § 634a BGB wird die Verjährung bezüglich der Mängelansprüche aus einem Werkvertrag geregelt. Wird ein Mangel von einem Unternehmer arglistig verschwiegen, dann wirkt sich dies auf die Dauer der Verjährung aus. Die Verjährungsfristen bei einem Werkvertrag weichen von den allgemeinen Fristen ab. So gelten bei Werkleistungen, die die Herstellung, die Wartung oder eine Reparatur (Veränderung) der Sache betreffen, Fristen von 2 Jahren.

Wie kann man den Werkvertrag kündigen?

Besteller haben zu jeder Zeit das Recht, einen Werkvertrag zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer sowohl ordentlich als auch innerhalb der vereinbarten Fristen arbeitet. Allerdings hat dann der Unternehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Anrechnen lassen muss er sich jedoch, was er durch die Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen gespart hat. Die Beweislast liegt in diesem Fall beim Besteller und nicht beim Unternehmer.

Die Kündigung des Werkvertrages ist aus wichtigem Grund von beiden Seiten möglich, auch von Teilleistungen. Die Teilleistung muss sich bei einer Teilkündigung allerdings klar vom bleibenden Werk abgrenzen.

Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien besteht die Möglichkeit, das Problem gerichtlich oder außergerichtlich zu lösen. Bei Letzterem ist die Rede von Alternative Dispute Resolution (ADR).

Mittels einer außergerichtlichen Konfliktlösung lassen sich Lösungen mit einem geringen Kapitaleinsatz sowie in kurzer Zeit  finden. In der Wirtschaft kommt diese Möglichkeit oft zum Einsatz.

Weitere Alternativen zum zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren sind:

  • Wirtschaftsmediation

  • Anrufung eines Schiedsgerichts

  • Beauftragung eines Schiedsgutachters

Schon bei Vertragsabschluss sollten beide Parteien eine entsprechende Mediations- und Schiedsgerichtsklausel vereinbaren.

Fazit zum Werkvertrag

Für Unternehmer spielt der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag eine wichtige Rolle. Unter anderem werden in den Vertragsformen die Bedingungen für die Vergütung geregelt. Bei einem Dienstvertrag muss der Auftraggeber die erbrachte Leistung unabhängig vom Erfolg der ausgeführten Tätigkeit zahlen. Beim Werkvertrag dagegen erfolgt die Vergütung erst nach Fertigstellung und erfolgter Abnahme.

FAQs zum Thema Werkvertrag

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag besteht darin, dass beim Werkvertrag das Ergebnis der erbrachten Leistung im Vordergrund steht, während beim Dienstvertrag die Arbeitsleistung selbst im Mittelpunkt steht. Beim Werkvertrag wird also ein konkretes Werk oder eine Dienstleistung vereinbart, die vom Auftragnehmer erbracht werden muss.

Aus einem Werkvertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien bestimmte rechtliche Pflichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu zahlen und dem Auftragnehmer die notwendigen Informationen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist hingegen verpflichtet, das vereinbarte Werk termingerecht und in der vereinbarten Qualität zu erbringen.

Wenn das erbrachte Werk mangelhaft ist oder nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht, hat der Auftraggeber in der Regel Gewährleistungsrechte. Er kann den Auftragnehmer zur Nachbesserung oder zur Lieferung eines mangelfreien Werkes auffordern. In einigen Fällen kann der Auftraggeber auch einen Teil des vereinbarten Entgelts zurückhalten oder Schadensersatz verlangen.

Die Vergütung im Werkvertrag wird in der Regel vertraglich festgelegt. Es kann eine Pauschalvergütung vereinbart werden, bei der ein fester Betrag für das gesamte Werk oder die Dienstleistung festgelegt wird. Alternativ kann auch eine Vergütung auf Stundenbasis oder eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart werden. Die genaue Regelung hängt von den Vereinbarungen der Vertragsparteien ab.

Ja, Werkverträge können befristet sein. Die Vertragsdauer kann in einem Werkvertrag festgelegt werden, wobei der Zeitraum für die Erbringung des Werkes oder der Dienstleistung klar definiert wird. Nach Ablauf der vereinbarten Frist endet der Werkvertrag automatisch, es sei denn, es wird eine Verlängerung oder eine neue Vereinbarung getroffen.

Ein Werkvertrag kann vorzeitig gekündigt werden, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder wenn bestimmte Umstände eintreten, die eine vorzeitige Kündigung rechtfertigen. Die genauen Regelungen zur Kündigung

Autor Tobias Beuler

Aktualisiert: 26.07.2024

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Als Experte für den Fertighausbau widmet sich Tobias Beuler, der Gründer von Fertighausexperte, allen Fragen rund um Ihr Bauprojekt.

Technisch ausgebildet von der HWK, kaufmännisch ausgebildet von der IHK und weitergebildet im WBZ der Universität St. Gallen sowie vom Bundesverband deutscher Fertigbau, begleitet Tobias Beuler seit 2000 europaweit den Auf- und Ausbau von Fertighäusern. Nachdem er jahrelang selbst auf Baustellen tätig war, bietet er sein Insiderwissen über Fertighausexperte.com seit 2018 an, um Andere bei Ihren Fertigbauprojekten zu unterstützen und ist in TV und Print als Bauexperte bekannt. Mit seinem Buch “Bau keinen Scheiss” ist er seit Juli 2024 auch Spiegel Bestseller Autor.


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