Ganz egal, ob es sich um ein herkömmliches, Stein auf Stein gemauertes Haus, oder um ein Fertighaus handelt, wenn die Baufirma Fehler macht am oder im Bau oder es werden Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, müssen Bauherren das nicht so einfach hinnehmen. Grundsätzlich empfiehlt sich zunächst das formlose Gespräch mit dem Haushersteller, sollte dies allerdings nichts fruchten, kommen Bauherren um eine Mängelrüge nicht herum. Dies ist dann die einzig richtige Vorgehensweise, um Mängel am Haus zu reklamieren und deren Beseitigung zu fordern.
Fehler bei der Dämmung oder sonst wo am Haus – Mängelrüge als probate Lösung
Sei es eine mangelnde Abdichtung an den Fenstern, Fehler bei der Dämmung und vielleicht sogar Risse an der Fassade oder im Mauerwerk – diese Mängel sind leider nicht die einzigen, die beim Hausbau vorkommen können. Nun, das ärgert wohl jeden, deshalb muss man allerdings nicht gleich Verzweifeln. Bei Pfusch am Bau haben Bauherren grundsätzlich ein Recht auf Nachbesserung durch den Handwerker. Dies ist dann auch der Grund dafür, dass der Bauherr schnell handeln muss. Hier kann ein unabhängiger Bauherrenberater oder fertighausexperte eine wichtige Hilfe sein.
“Mängel beim Hausbau sind nicht nur kostspielig, sondern auch zeitraubend – deshalb ist eine sorgfältige Planung und regelmäßige Kontrolle, bestenfalls auch durch einen Bausachverständigen, während der Bauphase unerlässlich.” – Tobias Beuler, Bausachverständiger.
Mängelrüge, Baumangel, Mängelbeseitigung
Ein Baumangel liegt immer dann vor, wenn Arbeiten am Bau nicht korrekt, nicht vollständig oder aber nicht funktionsfähig durchgeführt wurden. Hierfür maßgeblich ist was in der jeweiligen Baubeschreibung, dem Vertrag vereinbart wurde. Sofern die Baufirma beispielsweise eine Buchenholztreppe einbaut, obwohl im Vertrag von einer Eichentreppe die Rede ist, so ist das ein Mangel. Selbstverständlichkeiten – etwa die Verwendung von frostsicheren Fliesen für die Terrasse – müssen jedoch nicht extra vertraglich geregelt werden. In solchen Fällen geht man von allgemein anerkannten Regeln aus, die die Technik mit sich bringt.
Die Mängelrüge – auch Mängelanzeige genannt – ist dafür vorgesehen, dass der Bauherr dem Bauunternehmer schriftlich den Sachverhalt, also den Baumangel mitteilt. Wie genau Bauherren dabei vorgehen sollten, wird im § 634 und § 635 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), genau geregelt.