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Es spielt keine Rolle, ob ein Einfamilienhaus oder ein Bürogebäude gebaut werden soll, der Bauvertrag ist hierbei eines der wichtigsten Dokumente, auf die Bauherren auf keinen Fall verzichten sollten. Doch was ist das Besondere an einem Bauvertrag und was muss bei der Erstellung beachtet werden? Fragen über Fragen. Mit diesem Artikel versuchen viele dieser Fragen zu beantworten.
Inhaltsverzeichnis
Kurz & Kompakt - Das Wichtigste
Definition Bauvertrag: Mit einem solchen Vertrag werden die Bauleistung, die Zuständigkeiten und die Fristen rund um das Bauprojekt geregelt. Die rechtliche Grundlage wird durch die Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung und den Regelungen des BGB geschaffen.
Das BGB für Bauprojekte: Die wenigen gesetzlichen Regelungen sind oft nicht ausreichend, da bis auf wenige Ausnahmen die Verbraucherschutzvorschriften fehlen. Dies ist wichtig, weil Verbraucher für ein Bauprojekt in der Regel einen großen Teil ihrer finanziellen Mittel aufwenden müssen.
Rücktritt vom Bauvertrag: Auftraggeber können jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Da dies oft mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, sollte bei diesem Thema immer anwaltlicher Rat gesucht werden.
Einführung in den Bauvertrag
Bedeutung eines Bauvertrags: Mit einem Bauvertrag wird ein Unternehmen beauftragt, ein Bauwerk oder eine Außenanlage zu errichten, abzureißen, wieder herzustellen oder umzubauen. Somit werden mit dem Bauvertrag die substanziellen Maßnahmen geregelt. Dies bedeutet, dass mit den Bauverträgen klar alle Leistungen, Zuständigkeiten und Fristen geregelt werden. Grundsätzlich handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber gehen mit dem Bauvertrag eine Verpflichtung ein.
Unterschiede zwischen verschiedenen Bauverträgen: Es wird unterschieden zwischen dem BGB-Vertrag und dem VOB-Bauvertrag. Der entscheidende Unterschied zwischen dem VOB-Vertrag und den Regelungen des BGB-Vertrags liegt darin, dass die Bestimmungen beim VOB-Vertrag sich qualitativ von den Rechtsnormen unterscheiden. Während das BGB automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags gilt, müssen die Regelungen aus dem VOB ausdrücklich vereinbart werden. Bei einem privaten Auftraggeber ist in erster Linie das BGB maßgeblich, während bei Großprojekten und bei öffentlichen Auftraggebern die Regeln der VOB gelten bzw. verbindlich sind.
Relevanz für Bauherren: Schließt ein privater Bauherr einen Bauvertrag ab, dann handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag gemäß §§ 650 i ff und gilt für alle Generalunternehmer-Verträge sowie für Fertighaus-Verträge. Bauherren sollen bei einem solchen kostenintensiven Bauvorhaben vor den damit verbundenen finanziellen Risiken geschützt werden. Grundsätzlich muss der Auftragnehmer (Bauunternehmer) vor Vertragsunterzeichnung dem Auftraggeber (Bauherr) eine detaillierte Beschreibung der Bauleistung und Materialien vorlegen. Dazu zählen die allgemeine Beschreibung des Bauwerks, Art und Umfang der Bauleistung, Bauleitung und Planungen, Pläne und Gebäudedaten, Angaben zu Energiestandard sowie Schall- und Brandschutz, Angaben zu konstruktiven Details, Innenausbaubeschreibung, Beschreibung gebäudetechnischer Anlagen, Beschreibung der Sanitär- und Elektroanlagen sowie die besonderen Qualitätsmerkmale.
Wichtige Bestandteile eines Bauvertrags
Vertragsparteien: Zu den Vertragsparteien gehören der Bauherr sowie das Bauunternehmen. Des Weiteren müssen deren Bevollmächtige benannt werden. Wird zum Beispiel ein Architekt mit der Bauaufsicht beauftragt, sollte bei Vertragsabschluss klar sein, ob der Architekt die verschiedenen Bauphasen nur kontrolliert oder selbst Aufträge erteilen darf.
Leistungsbeschreibung: Hiermit wird vereinbart, welche Leistung erbracht werden muss. Dabei ist es wichtig, dass alle gewünschten Leistungen bis ins letzte Detail erläutert und ausführlich beschrieben werden müssen, damit es nicht zu Missverständnissen aufgrund falscher Auslegung kommen kann.
Pläne und Zeichnungen: Nicht nur das Bauunternehmen muss sämtliche Pläne und Zeichnungen ausgehändigt bekommen, sondern auch der Bauherr. Mit den Bauplanungsunterlagen kann er bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die verschiedenen Förderprogramme beantragen. Anhand der Unterlagen kann nachgewiesen werden, dass die Bauleistungen den staatlichen Vorgaben wie zum Beispiel dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entsprechen.
Zahlungsplan: Damit werden Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen und die Endabrechnung geregelt. Grundsätzlich müssen Baufamilien Abschlagszahlungen bzw. die einzelnen Zahlungsraten erst nach Erreichen des Baufortschritts leisten. Im Zahlungsplan müssen die einzelnen Raten exakt aufgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte ein Experte den Bauvertrag in Bezug auf die einzelnen Raten überprüfen und ob diese dem Wert der Teilleistungen entsprechen.
Fertigstellungstermine: Der Bauherr muss verbindliche Angaben zum Fertigstellungszeitpunkt bzw. zur Dauer der Bauausführung erhalten, sodass der Fertigstellungs- und Einzugstermin klar definiert werden kann. Der Bauvertrag sollte neben dem Bauzeitenplan mit allen Fristen und Terminen, aus denen sich Baubeginn und Bauzeit erkennen lassen, auch Informationen zu den Vertragsstrafen bei Verzögerungen enthalten. So hat der Bauherr gemäß § 286 BGB das Recht, bei Leistungsverzug einen Verzögerungsschaden einfordern.
Haftung und Gewährleistung: Da sich oftmals Mängel erst nach Fertigstellung des Hauses zeigen, wird vom Gesetzgeber eine fünfjährige Verjährungsfrist gewährt. Sollten innerhalb von 5 Jahren Mängel auftreten, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine kostenlose und fachgerechte Nachbesserung fordern.
Bauleistungsbeschreibung: Der Kern des Bauvertrags
Detaillierte Beschreibung der Bauleistungen: Für jeden Hausbau ist die Bauleitungsbeschreibung die Grundlage und somit auch wichtiger Bestandteil beim Bauvertrag. Auf keinen Fall reicht eine vom Anbieter erstellte Standardbeschreibung der Leistungen. Der gewünschte Umfang der Bauleistungen inklusive Sonderleistungen und persönliche Wünsche der Baufamilie müssen gesondert verhandelt werden. Der Auftragnehmer (Bauunternehmen) ist gesetzlich verpflichtet, den Besteller (Auftraggeber) über alle wesentliche Eigenschaften rund um das Bauvorhaben zu informieren und diese anhand der Bauleistungen zu dokumentieren. Dazu zählen Art und Umfang der Leistungen sowie der Beginn und die Dauer der Baumaßnahme. Laut BGB handelt es sich bei Bauleistungen um alle Leistungen an einem Bauwerk wie zum Beispiel Maurer- und Malerarbeiten, Arbeiten rund um den Heizungsbau sowie die verschiedenen Elektroarbeiten.
Material- und Ausstattungsqualität: Es werden nicht nur die verwendeten Materialien, sondern auch deren Qualität festgelegt. Des Weiteren wird die Ausstattung bis ins letzte Detail erläutert. Unter anderem wird hierbei auch festgelegt, welche Leistungen von der Baufamilie übernommen werden, wie es zum Beispiel bei einem Ausbauhaus der Fall ist.
Besonderheiten bei schlüsselfertigen Häusern: Hierbei gilt es eine Besonderheit zu beachten. Fertighaushersteller verwenden eine sogenannte allgemeine Baubeschreibung, die mehr oder weniger detailliert die spezifische Bauweise und den Leistungsumfang erläutert. Eine solche allgemeine Baubeschreibung ist Grundlage für das Angebot eines schlüsselfertigen Hauses und wird in den meisten Fällen auch Bestandteil der Verträge.
Kosten und Preisgestaltung im Bauvertrag
Festpreisvertrag vs. Einheitspreisvertrag: Neben diesen beiden Varianten gibt es auch noch den Pauschalpreisvertrag. Generell gelten die verschieden Verträge sowohl beim Fertighaus als auch beim Massivhaus. Gerade beim Bauen ist es wichtig , zu wissen wieviel für die einzelnen Maßnahmen gezahlt werden muss. Deswegen sollten Auftraggeber sich niemals auf einen Einheitspreisvertrag einlassen. Grundsätzlich besteht hierbei das Risiko, dass das Haus am Ende teurer wird als es ursprünglich angeboten wurde, denn Bauherren tragen das Risiko von Mehrkosten. Auch der Pauschalpreisvertrag birgt das Risiko der Mengenmehrung. Dies bedeutet es kann zu Mehrkosten kommen, mit denen die Baufamilie nicht gerechnet hat. Der Pauschalpreisvertrag ist somit kein Festpreisvertrag und daher auch für Baufamilien nicht zu empfehlen. Wer also beim Hausbau auf Nimmer sicher gehen will, der sollte in jedem Fall einen Festpreisvertrag unterschreiben.
Nachträge und Zusatzkosten: Der Bauvertrag sollte grundsätzlich von einem Experten überprüft werden, damit Auftraggeber (Bauherren) sich vor versteckten Klauseln bzw. Nachträge und unerwarteten Zusatzkosten schützen können. Eine Option für Baufamilien ist es den Vertrag kaufmännisch prüfen und optimieren zu lassen. Weitere Informationen dazu bietet die Website von Fertighausexperte.
Preisgleitklauseln: Von Preisgleitklauseln bzw. Preisanpassungsklauseln ist die Rede, wenn in einem Vertrag langfristige Zahlungen mittels Preisindizes an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden. Auftragnehmer (Bauunternehmer) können sich so vor unerwarteten Preissteigerungen bei Materialien oder den Lohnkosten schützen, weshalb die Preisgleitklauseln oftmals in Bauverträgen zur Anwendung kommen. Beim Bau wird zwischen zwei Preisgleitklauseln unterschieden, und zwar in Material- und Lohngleitklausel.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Rund um den Bauvertrag gibt es sowohl für den Besteller als auch für das Unternehmen Vertragsbedingungen, die eingehalten werden müssen. Vor der Vertragsunterzeichnung sollten beide Vertragspartner sich dessen bewusst sein.
Rechte des Bauherrn
Der Bauherr ist in jedem Fall für den Hausbau verantwortlich und muss einige gesetzliche Vorgaben beachten. Auch wenn selbst Entscheidungen getroffen werden können, müssen die verschiedenen melde- und Verkehrssicherheitspflichten eingehalten werden. Grundsätzlich haftet der Bauherr für alles, was rund um das Bauvorhaben geschieht, weshalb es auch wichtig ist, dass bei einem Bauherrenwechsel das zuständige Bauamt informiert wird. Neben dem Stellen der Bauanträge müssen Meldepflichten eingehalten werden und die Verkehrssicherheit auf der Baustelle gewährleistet werden. Zusätzlich müssen eventuelle Unfälle angezeigt werden. Damit die Unternehmen ihre Arbeiten erfüllen können sind Bauherren verpflichtet die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Dazu zählen die Schaffung von Lagerplätzen für das Material sowie die Wahrung der Ordnung auf der Baustelle. Des Weiteren müssen die Zahlungstermine beachtet und entsprechende Teilzahlungen pünktlich geleistet werden. Baufamilien sind sowohl für die Kontrolle als auch für die Abnahme von Bauleistungen bzw. Bauabschnitte zuständig und müssen innerhalb von 12 Werktagen die Abnahme vornehmen, sofern es keine anderen Regelungen im Verbraucherbauvertrag gibt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens muss dies der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mit zwei Wochen Vorlauf gemeldet werden. Erst nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige darf das neue Haus bezogen werden.
Neben den Aufgaben, die ein Bauherr zu erfüllen hat, hat er aber auch Rechte rund um das Bauvorhaben. Dazu zählen:
Bestimmen aller Beteiligten am Bau – vom Architekten bis zum Handwerker.
Entscheiden, welche Arbeiten von den Unternehmen durchgeführt werden und was in Eigenleistung erbracht wird.
Verlangen zum Einhalten von Terminen bzw. Schadensersatz bei Verzögerungen fordern.
Auf Sicherheiten wie Bürgschaft oder Kaution durch den Unternehmer bestehen.
Die Abnahme der Bauleistungen durch einen Sachverständigen durchführen lassen.
Abnahme von einzelnen Bauleistungen verweigern, wenn nicht behobene Mängel bestehen.
Pflichten des Bauunternehmers
Der Auftragnehmer unterliegt der Leistungspflicht das Bauvorhaben vertragsgemäß und qualitätsgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben auszuführen. Gemäß Vertrag hat der Auftragnehmer die Eigenverantwortung rund um das Bauvorhaben unter Nutzung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten. Des Weiteren kann er die Leitung der Bauausführung einem Verantwortlichen übertragen, der sich um die Organisation, den Ablauf sowie die Sicherheit auf der Baustelle kümmert. Gemäß VOB muss der Auftragnehmer sicherstellen, dass auf der Baustelle alle notwendigen Gesetze, Regeln und Vorschriften eingehalten werden, da es hierzu im BGB noch keine Regelungen gibt. Somit ist der Auftraggeber für seine Arbeitskräfte, Baumaschinen und die von ihm eingesetzten Baustoffe verantwortlich.
Des Weiteren muss der Auftragnehmer gemäß den Vertragsbedingungen des Verbraucherbauvertrags die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung beim Neubau garantieren. Sollte es zu Mängeln und dergleichen bei Einzelleistungen kommen, hat er die Pflicht Nachbesserungen durchzuführen.
Kündigung des Bauvertrags
Rund um den Bauvertrag haben private Bauherren ein Kündigungsrecht. Dies wird in § 648 und § 648 a im BGB geregelt. Die Kündigung des Bauvertrags muss gemäß § 650 h BGB schriftlich erfolgen. Für private Bauherren ist es grundsätzlich möglich bis zur Vollendung des Bauvertrags vom Verbraucherbauvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Im Gesetzbuch ist nach § 648 BGB von der „freien Kündigung“ die Rede. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall die komplette Gesamtvergütung abzüglich der eingesparten Aufwendungen abrechnen, was für private Bauherren sehr kostspielig werden kann.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund kann der Auftraggeber gemäß § 648 a BGB sich kostenfrei aus dem Bauvertrag lösen, wenn ihm das Festhalten am Bauvertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Ob es sich tatsächlich um einen wichtigen Grund handelt, kann nur von einem Experten geprüft werden, weshalb eine Beratung durch einen Anwalt unabdingbar ist.
Laut BGB kann die freie Kündigung von einem Bauvertrag nur durch den Auftraggeber vorgenommen werden. Auftragnehmer können laut Bauvertragsrecht nur außerordentlich den Bauvertrag kündigen.
In § 8 Abs. 1 VOB/B wird die Vergabe- und Vertragsordnung für die Bauleistung geregelt. Ein Vertrag nach VOB kann jederzeit gekündigt werden. Allerdings hat der Auftragnehmer das Recht die Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu verlangen. Laut Vertragsordnung für Bauleistungen VOB können Auftraggeber den Bauvertrag auch aus anderen Gründen kündigen. Dazu zählen Insolvenz des Auftragnehmers, welche in § 8 Abs. 2 VOB/B geregelt ist. Des Weiteren kann ein Bauvertrag nach § 6 Abs. 7 VOB/B bei Bauunterbrechungen von mehr als drei Monaten gekündigt werden. Wurde das Bauvorhaben noch nicht begonnen, kann nach Fristsetzung sowie der Androhung einer Kündigung vom Bauvertrag zurückgetreten werden. Laut VOB kann auch ein Auftragnehmer den VOB-Bauvertrag kündigen, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Dazu zählen unter anderem, dass Baupläne nicht rechtzeitig dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
Es gilt jedoch zu bedenken, dass die freie Kündigung hohe Kosten nach sich zieht. Für eine freie Kündigung fallen laut Bauvertragsrecht üblicherweise mindestens 10 % der Bausumme als Vergütung an. Macht das Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend, weil das Haus schon in Produktion ist oder aber weil anderen Kunden abgesagt werden musste, kann es noch deutlich teurer werden.
Bauzeit und Verzugsregelungen
Vereinbarungen zur Bauzeit: Im Bauvertrag muss der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. die Bauzeit verbindlich fixiert werden. Bauverträge haben hierzu oftmals ungenaue Klauseln, die dann zu Gunsten der Auftragnehmer ausgelegt werden. Der Bauherrenschutzbund hat allerdings das Recht die verbraucherfeindlichen Klauseln im Verbraucherbauvertrag zu rügen und durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Gemäß dem Verbraucher-Bauvertragsrecht muss im Bauvertrag festgelegt werden, wann der Bau fertiggestellt ist. Ist eine solche Angabe nicht möglich, muss die Dauer der Baumaßnahme genannt werden.
Vertragsstrafen bei Bauverzögerungen: Laut BGB können bei Bauverzögerungen Vertragsstrafen von maximal 0,5 % der Nettoauftragssumme je Arbeitstag geltend gemacht werden. Kommt der Auftraggeber in Verzug, hat der Auftragnehmer nach VOB Anspruch auf Schadensersatz für seine Verluste oder für Mehrkosten, wenn er den tatsächlichen Schaden durch den Verzug nachweisen kann. Geregelt wird dies unter anderem in § 339 BGB und § 11 Nr. 2 VOB/B. Wichtig dabei ist, dass die Fristen im Bauzeitenplan festgelegt sind und im Bauvertrag vereinbart wurden. Vertragsstrafen werden mit einem Tagessatz von 0,2 % bis maximal 10 % der Angebotssumme angesetzt, dürfen aber nicht unangemessen hoch sein.
Möglichkeiten der Bauzeitverkürzung: Bauzeiten lassen sich durch Optimierungen wie zum Beispiel mehr Handwerker pro Gewerk ermöglichen. Allerdings besteht immer das Risiko, dass es durch eine Bauzeitverkürzung auch zu Mängeln und dergleichen beim Bau kommen kann.
Sicherheiten und Garantien im Bauvertrag
Bauherrenhaftpflichtversicherung: Die Bauherrenhaftpflicht schützt den Bauherr vor den Kosten, wenn Personen auf der Baustelle verletzt werden. Grundsätzlich werden alle Schäden an Dritten rund um das Bauprojekt abgedeckt. Laut Experten wird eine Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden empfohlen.
Gewährleistungsbürgschaft: Die Gewährleistungsbürgschaft setzt nach der Vertragserfüllung ein. In der Baubranche ist dies üblich, wenn Bauunternehmen einen Sicherheitseinbehalt stellen müssen. Damit wird sichergestellt , dass spätere Mängel an einem Neubau beseitigt werden können.
Vertragserfüllungsbürgschaft: Der Vertragserfüllungsbürgschaft handelt es sich um eine besondere Variante der Bürgschaft. Sie sichert Auftraggeber ab, wenn Auftragnehmer nicht in der Lage sind die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Mängelansprüche und Gewährleistung
Abnahmeprotokoll: In einem Abnahmeprotokoll werden zum einen die bekannten Mängel rund um den Bau aufgelistet und zum anderen wird eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Die Baufamilie sollte sich in jedem Fall eine angefallene Vertragsstrafe vorbehalten. Das Abnahmeprotokoll muss von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden. Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen rund um die Bauleistung beginnt mit dem Abnahmeprotokoll und der Bauabnahme.
Umgang mit Baumängeln: Für den Umfang mit Baumängeln gibt es einige Vorschriften, die zwingend beachtet werden müssen. Als Erstes müssen alle Mängel dokumentiert werden, bevor eine schriftliche Mängelrüge erstellt werden kann. Die Baufamilie sollte in jedem Fall einen Teil der Rechnungssumme zurückhalten und für die Mängelbeseitigung eine Frist setzen. Wichtig ist es, dass die Baufamilie ihre Rechte wahrnimmt. Der Unternehmer muss im Rahmen der Frist eine kostenlose Mängelbeseitigung vornehmen.
Verjährungsfristen: Laut § 634 a BGB liegen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Bauwerken bei 5 Jahren. Innerhalb dieser Frist kann eine Mängelbeseitigung eingefordert werden. Gemäß § 13 VOB/B beträgt die Gewährleistung für Bauwerke 4 Jahre. Ausgenommen sind elektrotechnische Anlagen, Feuerungsanlagen sowie Wartungsarbeiten. Hierfür gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Vertragsstrafen und Schadensersatz
Vertragsstrafen bei Verstößen: Für Bauverträge mit einer Abrechnungssumme unter 15 Millionen Euro ist eine Vertragsstrafe von 10 % grundsätzlich wirksam. Laut § 11 VOB/B müssen Vertragsstrafen ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart werden. Kommt es zu Vertragsstrafen, dann sind laut Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B die Regelungen in §§ 339 bis 345 BGB anzuwenden.
Schadensersatz bei Verzögerungen oder Mängeln: Sobald sich die Fertigstellung des Hauses verzögert, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Entscheidend dafür ist der Bauverzug bei dem die Voraussetzungen gemäß § 286 BGB erfüllt sein müssen. Der Bauträger muss dem Geschädigten alle Mehrkosten zahlen, die aufgrund des Bauverzugs entstanden sind.
Vorgehen bei Streitigkeiten: Sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann eine mediale Beratung mit einem Schlichter eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Kommt es bei der Meditation zu keiner Einigung zwischen den Parteien erfolgt die gerichtliche Beilegung.
Sonderregelungen und Individualvereinbarungen
Sonderwünsche des Bauherrn: Sind durch die Baufamilie Anpassungen gewünscht und kommt es zu individuellen Absprachen muss dies im Verbraucherbauvertrag vor der Unterzeichnung des Bauvertrages schriftlich fixiert werden.
Umgang mit unvorhergesehenen Ereignissen: Auch bei unvorhergesehenen Ereignissen während des Bauvorhabens muss dies nicht zwingend bedeuten, dass die Bauzeit nicht eingehalten werden kann. Im Vertrag können dazu extra Force Majeure Klauseln (Höhere Gewalt) integriert werden. Darunter fallen Ereignisse, die von außen kommen und nicht abwendbar sind wie zum Beispiel eine Pandemie oder Naturkatastrophen.
Änderungen im Bauverlauf: Eine Bauausführung kann sich jederzeit verändern, sodass eine vereinbarte Leistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht erbracht werden kann. Dies gilt sowohl für den VOB-Vertrag als auch für den BGB-Vertrag. In einem solchen Fall wird eine Nachtragsvereinbarung im Verbraucherbauvertrag integriert. Wichtig in diesem Fall ist immer eine lückenlose Dokumentation der Arbeiten.
Besondere Bauvertragsformen
Bauträgervertrag: Mit einem Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger gegenüber seinem Kunden einen Neubau zu errichten oder die Herstellung einer Wohnung und dem Kunden im Anschluss daran das Grundstückseigentum zu übertragen.
Generalunternehmervertrag: Beim sogenannten GU/GÜ-Vertrag handelt es sich um eine bestimmte Form des Bauvertrages zwischen einer Baufamilie und einem Generalunternehmer. Der Generalunternehmer hat dabei die. komplette Verantwortung für die Durchführung des Vorhabens und ist einziger Ansprechpartner für die Baufamilie.
GU/GÜ-Vertrag:Beim GÜ-Vertrag werden vom Generalübernehmer keinerlei Arbeiten ausgeführt. Für alle Arbeiten an den einzelnen Gewerken erfolgt die Beauftragung an einen Subunternehmer. Im Vergleich zum Generalunternehmer (GU-Vertrag) handelt es sich bei einem Generalübernehmer auch um einen sogenannten Totalübernehmer.
Tipps für die Vertragsverhandlung
Vorbereitung auf die Vertragsverhandlung: Baufamilien sollten sich bei der Vergabe eines Bauvertrages ausreichend gut vorbereiten. Neben einer eigenen Checkliste kann auch der Expertenrat eine wichtige Hilfe sein.
Wichtige Klauseln und Fallstricke: Rund um den Bauvertrag sollten ein paar wichtige Aspekte beachtet werden. Gerade wenn mit verschiedenen Vertragspartnern gearbeitet wird sollte bei den Verträgen auf Klarheit geachtet werden, da verschiedene Vertragsarten und Möglichkeiten der Gestaltung bestehen. Vor der Unterschrift sollte immer ein Experte den Bauvertrag und die Vertragsbedingungen prüfen. Dabei geht es im Besonderen um die eindeutige Definition des Vertragsgegenstands, um den Baubeginn und die Bauzeit sowie um die Preissicherheit. Des Weiteren sollte bei schuldhafter Überschreitung der Bauzeit eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Gleichzeitig hat die Baufamilie Anspruch auf die Übergabe sämtlicher technischer Unterlagen, damit sie beweisen kann, dass der Bau den staatlichen du gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Unterstützung durch Fachanwälte oder Bauingenieure: Generell ist es sinnvoll den Bauvertrag von einem Fachanwalt für Baurecht oder einem Bauingenieur überprüfen zu lassen. Wichtig in diesem Zusammenhang sind die exakten Formulierungen, für die eine genaue Überprüfung nötig ist. Bei Bedarf sollte der Bauvertrag nachgebessert werden.
Fazit
Der Bau eines Hauses ist vermutlich die wichtigste Entscheidung im Leben. Damit die verschiedenen Bauphasen ohne Rechtsstreit und Verzögerungen vonstattengehen, sollte immer ein Bauvertrag geschlossen werden. Vor der endgültigen Vergabe und beim Aufsetzen des Vertrages sind einige Punkte zu beachten. Zum einen sollte der Baupartner sehr sorgfältig ausgewählt werden. Vor der Unterzeichnung sollte der Bauvertrag immer von einem Fachanwalt überprüft werden und bei der Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll zu führen. Wenn möglich sollte für die Abnahme ein unabhängiger Sachverständiger zurate gezogen werden.
FAQ zum Bauvertrag
Wie sinnvoll ist ein Bauvertrag?
Mit einem solchen Vertrag kann die Umsetzung des Vorhabens verbindlich geregelt werden und es kann Problemen mit den Baufirmen vorgebeugt werden. Da es seit 2018 ein neues verbraucherfreundliches Bauvertragsrecht gibt, sollte der Bauvertrag überprüft werden, damit es nicht zu Streitigkeiten wegen alter Klauseln kommt.
Warum lieber VOB statt BGB?
Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Bestimmungen im VOB nicht die Qualität der Rechtsnormen des BGB hat. Im Gegensatz zum BGB gilt die VOB nicht automatisch beim Abschluss von Bauverträgen.
Wann ist ein Bauvertrag nichtig?
Wird der Bauvertrag als verbundenes Geschäft angesehen, muss er zwingend notariell beurkundet werden, da er ansonsten nicht ist. Gemäß § 139 BGB zieht eine solche Nichtigkeit die Nichtigkeit des Grundstückskaufvertrages nach sich.
Wie lange ist ein Bauvertrag gültig?
Wurden keine speziellen Fristen vereinbart, dann ist ein Bauvertrag laut ABGB und ÖNORM drei Jahre gültig. Dies gilt auch für alle Teilleistungen aus dem Vertrag.
Kann man von einem Werkvertrag zurücktreten, wenn die Ausführung mangelhaft ist?
Ja, ein Rücktritt vom Werkvertrag ist möglich, wenn die Ausführung des Werks erhebliche Mängel aufweist und der Auftragnehmer keine Nachbesserung vornimmt. Laut Gesetzbuch (§ 634 BGB) kann der Bauherr zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Bleibt diese erfolglos, ist ein Rücktritt gerechtfertigt – unabhängig davon, ob es sich um den Bau oder den Umbau eines Gebäudes handelt.
Welche Vertragsarten gibt es bei der Errichtung einer Außenanlage?
Für die Errichtung oder den Umbau einer Außenanlage gibt es verschiedene Vertragsarten, darunter den klassischen Werkvertrag und den Pauschalvertrag. Laut Gesetzbuch ist der Werkvertrag die gängige Grundlage, da er klare Vorgaben zur Ausführung der Arbeiten und zum Leistungsumfang des Werks definiert. Dabei sollte der Vertrag detailliert geregelt sein, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Als Experte für den Fertighausbau widmet sich Tobias Beuler, der Gründer von Fertighausexperte, allen Fragen rund um Ihr Bauprojekt.
Technisch ausgebildet von der HWK, kaufmännisch ausgebildet von der IHK und weitergebildet im WBZ der Universität St. Gallen sowie vom Bundesverband deutscher Fertigbau, begleitet Tobias Beuler seit 2000 europaweit den Auf- und Ausbau von Fertighäusern. Nachdem er jahrelang selbst auf Baustellen tätig war, bietet er sein Insiderwissen über Fertighausexperte.com seit 2018 an, um Andere bei Ihren Fertigbauprojekten zu unterstützen und ist in TV und Print als Bauexperte bekannt. Mit seinem Buch “Bau keinen Scheiss” ist er seit Juli 2024 auch Spiegel Bestseller Autor.
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